Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 175

§ 175 – Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge. (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

Kurz erklärt

  • Die Künstlersozialkasse zahlt keine Beiträge für bestimmte Krankengeld- und Entschädigungszeiten.
  • Dazu gehören Krankengeld, Verletztengeld und Mutterschaftsgeld.
  • Auch Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten sind von Beitragszahlungen ausgeschlossen.
  • Die Künstlersozialkasse muss nur dann Beiträge zahlen, wenn die Künstler ihren Anteil zur Rentenversicherung geleistet haben.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist also an die Zahlung des eigenen Beitrags gebunden.